AGB

ELTRA Elektromaschinen- und Transformatorenbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Eltra und Besteller, im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen der Firma Eltra (im folgendem: Lieferungen) gelten ausschließlich diese AGB´s. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit als die Firma Eltra ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma Eltra ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Firma Eltra Dritten zugängig gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Firma Eltra nicht erteilt wird, diese auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Teillieferungen sind zulässig soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat die Firma Eltra die Aufstellung und Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösung.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle der Firma Eltra zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die un-bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Firma Eltra (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Firma Eltra bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die der Firma Eltra zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Firma Eltra auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern in gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlungen erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber an die Firma Eltra ab, ohne das es weiterer besonderen Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert ohne das für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die Firma Eltra ab, der dem von der Firma Eltra in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4 a) Dem Besteller ist es gestattet die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für die Firma Eltra. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

4 b) Firma Eltra und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der Firma Eltra gehörenden Gegenständen die Firma Eltra in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt.

4 c) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Firma Eltra nach erfolglosen Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme beziehungsweise der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Eltra liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die Firma Eltra hätte dies ausdrücklich erklärt.

4. Fristen für Lieferung; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Vorrausetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht wenn die Firma Eltra die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Frist zurückzuführen auf

a) höhere Gewalt, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung)

b) Angriffe Dritter auf das IT-System der Firma Eltra soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten

c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen oder sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von der Firma Eltra nicht zu vertreten sind, oder

d) nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäße Belieferung der Firma Eltra

verlängern sich die Fristen angemessen.

5. Schadensersatzansprüche

1. Soweit nicht anderweitig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung aus-geschlossen.

2.   Dies gilt nicht soweit wie folgt gehaftet wird:

  • nach dem Produkthaftungsgesetz
  • bei grober Fahrlässigkeit
  • bei Arglist
  • bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch aus den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regeln nicht verbunden.

6. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Allgemeiner Gerichtsstand ist wenn der Besteller Kaufmann ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma Eltra. Die Firma Eltra ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht und der Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

7. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Verkaufs – und Lieferbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen im PDF-Format zum Downloaden und Ausdrucken

1. Preise

Alle Preise verstehen sich „netto“ in Euro ab Werk zuzüglich Transport- und Verpackungskosten, etwaige Zölle und/oder Kosten zur Erstellung von Zolldokumenten, Versicherung sowie der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Bei Kupfernotierungen höher als 1,55 €/kg DEL-Notiz (Presse-Notierung vom Börsen-Vortag) am Tage des Auftragseingangs/Vertragsabschluss, wird ein der Differenz und dem Einsatzgewicht entsprechender Kupferzuschlag erhoben. Die Erhebung eines Eisenzuschlags behalten wir uns ausdrücklich vor.

Der Kupferzuschlag errechnet sich wie folgt:

DEL-Notierung in Euro/kg abzüglich der Kupferbasis von 1,55 Euro/kg x Kupfereinsatzgewicht des Produkts.

2. Lieferung

Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ nach Wahl des Lieferanten, in der Regel durch einen Paketdienst oder als Frachtgut mit unserer Hausspedition, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen worden. Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

3. Verpackung

Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Der Lieferant ist zur Rücknahme und /oder Entsorgung von Verpackungen nicht verpflichtet. Als Verpackungsmaterial werden ausschließlich wiederverwendbare Tauschpaletten, oder Einwegpaletten aus Holz verwendet. Die weitere Verpackung besteht aus Papier und Pappe, die dem örtlichen Recyclingkreislauf zugeführt werden kann. Ausgenommen sind spezielle Verpackungen auf Kundenwunsch.

4. Zahlung

Die Zahlung ist innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu leisten. Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Wir behalten uns das Recht vor, Sicherheit oder Voraus- und/oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird dem nicht entsprochen, können wir die Lieferung verweigern. Der Besteller wird jedoch von seiner Annahmepflicht nicht entbunden.

Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug so werden alle, auch die nicht fälligen Rechnungen, zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden vom Fälligkeitstag an, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, die banküblichen Kreditkosten als Verzugszinsen berechnet.

An unbekannte Käufer aus dem Inland liefern wir ausschließlich gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Lieferungen ins Ausland erfolgen an unbekannte Käufer ausschließlich gegen Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages.

Bei Zahlung ist immer unsere Kunden- und Rechnungsnummer anzugeben.  Zahlungen sind an folgende Bank zu tätigen:

Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG
BIC: GENODED1KHK
IBAN: DE 04 5606 1472 0001 1258 09

5. Gewährleistungspflicht / Sachmängelhaftung

Die Ware ist vom Warenempfänger unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen/Mängel sind innerhalb 8 Tage nach Empfang der Ware an den Hersteller zu melden. Garantie leisten wir auf die Dauer von 2 Jahren an den direkten Käufer. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferanten durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, sofern nachweisbare Material-, Konstruktion-, oder Arbeitsfehler die Ursache sind. Die Art und Weise der Rücksendung der Ware ist mit dem Lieferant abzustimmen. Die eigenverantwortliche Rücksendung der Ware ist stets „frei Haus“ vorzunehmen.

Eine Reklamationsbearbeitung beziehungsweise Gutschriftenerteilung ist bei einem Warenwert unter 25,00 Euro aus Kostengründen nicht möglich. Für das notwendige Prüfen und Neuverpacken der Ware müssen wir 25% des Warenwertes, mindestens aber 50,00 Euro einbehalten. Sonderanfertigungen, die in der elektrischen Auslegung oder in der Bauform von den listenmäßigen Geräten abweichen, werden nicht zurück genommen. Reparaturen/Sachmängelbearbeitungen werden nur an eigenen Transformatoren und Geräten vorgenommen.

6. Technische Informationen

Technische Informationen stehen Ihnen jederzeit in bereits gestelltem Maße auf unserem Internetauftritt www.eltra-trafo.de zur Verfügung. Abbildungen, Maße und Gewichte sind unverbindlich. Technische Änderungen und Verbesserungen an unseren Erzeugnissen behalten wir uns vor.

Auf Anfrage stellen wir Ihnen detailliertere technische Informationen/ Datenblätter, Bedienungsanleitungen oder  CE-Konformitätserklärungen, zur Verfügung.

7. Auftragserteilung

Um Rückfragen zu vermeiden, bitten wir Sie, auf die Vollständigkeit Ihrer Bestellangaben zu achten. Um eine ordnungsgemäße Auslieferung zu gewährleisten, bitten wir um folgende Informationen:

a) Typenbezeichnung und Stückzahl

b) Eingangsspannung

c) Ausgangsspannung

d) Leistung

e) Schutzart

f)  Schaltung bei Drehstromtransformatoren

g) Gewünschter Liefertermin